der BVE angefochten. Sie macht geltend, die Ersatzvornahme wäre gar nicht nötig gewesen, da sie - die Unterzeichnenden F.________ und D.________ - aufgrund der Wiederherstellungsverfügung ihren Verpflichtungen schon vorher nachgekommen seien. Die von der Gemeinde beauftragte Firma habe Waren unrechtmässig abgeräumt und weggeschafft. Es sei ihnen noch immer nicht klar, weshalb sie nicht berechtigt seien, Waren auf ihrem Grundstück vorübergehend zu lagern. Es sei ihnen auch schleierhaft, wofür die Firma J.________ Fr. 27'191.05 in Rechnung stelle. Sie hätten ja den rechtmässigen Zustand schon vorher wiederhergestellt gehabt.