11. Die Ersatzvornahme fand am 17. und 18. Dezember 2002 statt. Von Seiten der Grundeigentümer war - laut Aktennotiz der Gemeinde in den amtlichen Akten - Frau F.________ zugegen, nicht aber Herr D.________. Anlässlich der Durchführung der Ersatzvornahme wurde von den Gemeindevertretern, Vertretungen der Kantonspolizei und des GSA festgestellt, dass im ersten Stock des noch nicht fertig gestellten Lagergebäudes ein Mann in einem Wohnwagen wohnte. Sanitäreinrichtungen waren keine vorhanden. Der Entscheid, was weggeräumt werde, und was auf Platz bleiben könne, wurde laut erwähnter Aktennotiz in Anwesenheit von Frau F.________ vor Ort gefällt.