Das GSA verfügte am 24. Oktober 2002 verschiedene Wiederherstellungsmassnahmen. 6 10. Am 12. Dezember 2002 teilte die Gemeinde Eriswil Herrn D.________, Frau F.________ und der inzwischen gegründeten „I.________ GmbH“ mit, dass sie die Wiederherstellungsverfügung vom 23. August 2002 am 17. Dezember 2002 mit Ersatzvornahme, d.h. durch eine Drittfirma auf Kosten der Verfügungsadressaten durchsetzen werde. Sie beauftragte die J.________ AG von Aarwangen mit der Durchführung der Aufräumarbeiten.