und Frau F.________ die Wiederherstellungsarbeiten selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen werde. Die B.________AG erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der BVE. Da die Beschwerde weder einen Antrag noch eine Begründung enthielt, wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Verbesserung gegeben, ansonsten die Beschwerde als zurückgezogen gelte. Die Beschwerdeführenden verbesserten die Beschwerde nicht, woraufhin die BVE das Beschwerdeverfahren vom Geschäftsverzeichnis abschrieb.