7. Am 13. März 2001 stellte die Gemeinde Eriswil fest, dass auf dem Grundstück von Herrn D.________ und Frau F.________ Grabarbeiten ausgeführt wurden, bei denen eine Kanalisationsleitung der Gemeinde beschädigt wurde. Ein Mitarbeiter der Firma B.________AG erklärte, es werde ein Lagerplatz gebaut. Die Gemeindevertreter erklärten, dass die Erstellung eines Lagerplatzes baubewilligungspflichtig sei und erliessen vor Ort eine mündliche Baueinstellungsverfügung.