Am 10. April 1997 forderte die Gemeinde Eriswil Herrn D.________ und Frau F.________ auf, einen Teil des Materials bis Ende April 1997 abzuführen und den Rest gemäss den eingereichten Plänen zu lagern, andernfalls werde sie den Bauabschlag verfügen, was eine Räumung des ganzen Materials zur Folge hätte. Am 22. Mai 1997 verfügte die Gemeinde Eriswil den Bauabschlag für die Lagerung der Eisenwaren und verlangte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis zum 15. Juli 1997. Diese Verfügung fochten Herr D.________ und Frau F.________ mit Baubeschwerde vom 21. Juni 1997 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) an.