I. Sachverhalt 1. Herr D.________ und Frau F.________ sind seit rund 10 Jahren Eigentümer des Grundstücks Eriswil-Gbbl.-Nr. E.________. Das Grundstück liegt im Perimeter der Überbauungsordnung „G.________“1. Im Juni 1996 teilte ein Nachbar der Gemeinde mit, dass auf diesem Grundstück ein Eisenlager erstellt werde. Mit Verfügung vom 1. Juli 1996 verbot der Gemeinderat von Eriswil Herrn D.________ und Frau F.________, ab sofort weiteres Material zu lagern. Er gab ihnen Gelegenheit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Dies taten sie am 29. Juli 1996.