3 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (BSG 155.21) 8 der Stadt Bern vom 28. März 2003 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Die Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid rechtskräftig wird. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.