e) Fazit Die zum Teil bereits ausgeführten und noch geplanten Bauarbeiten in der Umgebung des Gebäudes C.________strasse 2 unterliegen somit der Baubewilligungspflicht. Die Baueinstellungsverfügung des Bauinspektorats der Stadt Bern ist deshalb zu Recht erfolgt und ist demzufolge zu bestätigen. 4. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VRPG3 die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.-- festgelegt. Parteikosten sind keine zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Baueinstellungsverfügung des Bauinspektorats