Es spielt deshalb gar keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin noch weitergehende Arbeiten, wie das Öffnen des Vorlands plant (wovon das Bauinspektorat der Stadt Bern ausgegangen ist), oder ob es bei den erwähnten Arbeiten bleiben soll (wie die Beschwerdeführerin behauptet). Der von ihr beantragte Augenschein durch die BVE hätte deshalb nichts weiteres zur Entscheidfindung beitragen können und war somit nicht nötig.