Dabei handelt es sich um Umgebungsarbeiten, die der Gesetzgeber (in Art. 4 Abs. 2 Bst. a BewD) generell als wesentlich und damit baubewilligungspflichtig bezeichnet hat, wenn sie ein Gebäude betreffen, das im Bauinventar als Baudenkmal aufgeführt ist. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass im Bauinventar auch der Garten selbst als von "gartendenkmalpflegerischem Interesse" bezeichnet wird. Es spielt deshalb gar keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin noch weitergehende Arbeiten, wie das Öffnen des Vorlands plant (wovon das Bauinspektorat der Stadt Bern ausgegangen ist), oder ob es bei den erwähnten Arbeiten bleiben soll (wie die Beschwerdeführerin behauptet).