Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den bestehenden morschen Holzzaun entlang der C.________strasse durch einen neuen Zaun ersetzen will, zu Beginn des Beschwerdeverfahrens noch durch einen begrünten, im Zeitpunkt der Schlussbemerkungen nur noch durch einen neuen "Holzzaun". Sie gesteht auch zu, dass sie beabsichtige, die mit Verbundsteinen befestigte Fläche abzusenken (gemäss Schlussbemerkungen um max. 30 cm) und leicht zu vergrössern. Dabei handelt es sich um Umgebungsarbeiten, die der Gesetzgeber (in Art. 4 Abs. 2 Bst.