d) Keine Umgebungsänderung? Die Beschwerdeführerin macht insbesondere in ihren Schlussbemerkungen geltend, dass die geplanten Arbeiten so geringfügig seien, dass sie selbst dann, wenn das Gebäude als Baudenkmal im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. a BewD zu qualifizieren wäre, nicht "wesentlich" im Sinne des Einleitungssatzes dieser Bestimmung seien. 7