Die Unterteilung in K-Objekte und andere Objekte ist einzig im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anhörung der kantonalen Denkmalpflege von Bedeutung. Bei Bauvorhaben, die ein K-Objekt betreffen, muss die Baubewilligungsbehörde zwingend die kantonale Denkmalpflege anhören, währenddem bei den andern Objekten der Beizug einer gemeindeeigenen Fachstelle genügt (Art. 10c Abs. 1 und 2 BauG, Art. 22 Abs. 3 BewD). Im Übrigen geniessen aber die K-Objekte und die "gewöhnlichen" Baudenkmäler den gleichen gesetzlichen Schutz. Beim Gebäude C.________strasse 2 handelt es sich somit um ein Baudenkmal im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. a BewD.