Da das Gebäude C.________strasse 2 nicht zu einer Baugruppe gehört und auch nicht in einem Ortsbildschutzperimter liegt, handelt es sich dabei nicht um ein K-Objekt. Die Beschwerdeführerin schliesst aus diesem Umstand (kein K-Objekt), dass ihr Gebäude kein Baudenkmal im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. a BewD sei und somit die Umgebungsarbeiten baubewilligungsfrei seien. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Unterteilung in K-Objekte und andere Objekte ist einzig im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anhörung der kantonalen Denkmalpflege von Bedeutung.