Schutzwürdigkeit entschieden, so könnten sich die Organisationen, die sich mit Heimatschutz und Denkmalpflege befassen (aber auch die Nachbarn) nicht am Verfahren beteiligen. Dies hätte ihnen gegenüber eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Folge. Aus diesen Überlegungen folgt, dass es für die Bejahung der Baubewilligungspflicht von Umgebungsänderungen genügt, wenn das Gebäude als Baudenkmal ins Bauinventar aufgenommen ist; dass diese Aufnahme zu Recht erfolgte, braucht noch nicht erwiesen zu sein.