konkret, dass sein Gebäude tatsächlich schützens- oder erhaltenswert sei (Art. 10d Abs. 2 BauG). Will also der Grundeigentümer die Baudenkmalqualität seines im Inventar aufgenommenen Gebäudes bestreiten, so kann er dies nur im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens oder Nutzungsplanverfahrens tun. Diese Regelung sichert die Wahrung des rechtlichen Gehörs gegenüber den an dieser Frage interessiereten Parteien, insbesondere gegenüber den Schutzorganisationen.