Die Genehmigung als neurechtliches Inventar hat zur Folge, dass dem Inventar die sog. "negative Wirkung" zukommt: Was nicht ins Inventar aufgenommen ist, gilt "definitiv" (d.h. bis zur nächsten Gesamtrevision des Inventars) nicht als Baudenkmal. Oder umgekehrt gesagt: Die Aufnahme der schützens- und erhaltenswerten Baudenkmäler ins Bauinventar ist Voraussetzung für den Schutz nach Art. 10b BauG (so Art. 10e Abs. 1 und Abs. 2 BauG). Der Grundeigentümer kann aber im Nutzungsplanverfahren oder, wenn seit der Errichtung des Inventars kein solches durchgeführt worden ist, im Baubewilligungsverfahren den Nachweis verlangen, dass das Inventar richtig sei, d.h.