a) Regelung des Baubewilligungsdekrets; Streitgegenstand Laut Art. 4 Abs. 2 BewD bedarf jede wesentliche Änderung einer bestehenden Baute oder Anlage (im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BewD) wiederum einer Baubewilligung. Als wesentliche 5 Änderung gilt laut Bst. a derselben Bestimmung insbesondere "die äussere Umgestaltung, ...., bei Baudenkmälern auch die Änderung der Umgebung". Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob es sich beim Gebäude C.________strasse 2 um ein Baudenkmal im Sinne dieser Bestimmung handelt und - falls ja - ob eine "Änderung der Umgebung" geplant ist.