Sind diese beiden Voraussetzungen gegeben, so liegt eine formelle Rechtswidrigkeit vor, die für den Erlass der Baueinstellungsverfügung genügt. Ob das Bauvorhaben auch materiell rechtswidrig ist oder ob es den Bauvorschriften entspricht und somit bewilligt werden kann, wird Gegenstand des darauf folgenden Baubewilligungsverfahren bilden. Die materielle Rechtswidrigkeit ist somit für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung nicht Voraussetzung. 3. Baubewilligungspflicht Entscheidend ist somit die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin bereits ausgeführten und noch geplanten Arbeiten baubewilligungspflichtig sind oder nicht.