Auf den Inhalt der verschiedenen Rechtsschriften wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BSG 721) 4 II. Erwägungen 1. Eintreten Baueinstellungsverfügungen können laut Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Baueinstellungsverfügung und als Bauherrin sowohl formell als auch materiell durch die angefochtene Verfügung beschwert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.