5. Das Rechtsamt hat danach das Bauinspektorat der Stadt Bern aufgefordert, mitzuteilen und zu belegen, ob das Quartierinventar von der kantonalen Denkmalpflege als neurechtliches Bauinventar im Sinne des Art. 10d BauG anerkannt worden sei. Mit Eingabe vom 15. August 2003 hat das Bauinspektorat der Stadt Bern diesen Nachweis erbracht. Danach haben die Beteiligten Gelegenheit zu Schlussbemerkungen erhalten. Das Bauinspektorat der Stadt Bern hat darauf verzichtet, währenddem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September 2003 ihren Standpunkt erneut bekräftigt hat.