Mit Schreiben vom 9. Juli 2003 hat sie dem Rechtsamt mitgeteilt, dass eine Einigung nicht möglich gewesen sei und dass sie an der Beschwerde festhalte. Der neue Wortlaut des Art. 4 BewD ändere nichts daran, dass es sich bei ihrem Gebäude nicht um ein K-Objekt handle und demzufolge die Änderung der Umgebung nicht baubewilligungspflichtig sei. Der blosse Eintrag ins Quartierinventar mache ihr Gebäude nicht zu einem Baudenkmal im Sinne der Art. 10a ff. BauG2. Die Ausführungen der Stadt Bern, dass ein Baugesuch eingereicht werden müsse, um den Nachweis zu erbringen, dass kein Baudenkmal vorliege, seien falsch.