3. Das Bauinspektorat der Stadt Bern hat beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin eine alte Fassung des Art. 4 BewD zitiere. Nach der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung sei die Änderung der Umgebung dann baubewilligungspflichtig, wenn ein "Baudenkmal" betroffen sei. Wenn die Beschwerdeführerin bestreiten wolle, dass das Gebäude erhaltenswert sei, so könne sie dies im Baubewilligungsverfahren tun, dies setze die 1 Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 22. März 1994 (BSG 725.1) 3 Einreichung eines Baugesuchs voraus.