Das Gebäude C.________ 2 sei aber nur als erhaltenswert eingestuft und sei deshalb kein "besonders schutzwürdiges" Gebäude, es sei insbesondere auch kein K-Objekt (wird ausgeführt). Massnahmen der Garten- und Aussenraumgestaltung, wie sie vorliegend geplant seien, seien laut Art. 5 Abs. 1 Bst. d BewD ausdrücklich baubewilligungsfrei.