Mit der leichten Veränderung der Verbundsteinfläche werde beabsichtigt, die Behindertengängigkeit der Liegenschaft künftig zu gewährleisten. Zur Entwässerung des Platzes sei parallel zur Querstrasse eine Entwässerungsrinne vorgesehen. Zur Frage der Baubewilligungspflicht hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausgeführt, die Stadt Bern zitiere Art. 4 BewD1 falsch. Nach Art. 4 Abs. 2 Bst. d BewD sei die Änderung der Umgebung nur bei "besonders schutzwürdigen Gebäuden" baubewilligungspflichtig. Das Gebäude C.______