2. Diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 1. Mai 2003 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) angefochten. Sie hat darin beantragt, die Baueinstellungsverfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die im Vorland ausgeführten oder noch auszuführenden Umgebungsarbeiten keine Baubewilligung erforderlich sei. Diesen Antrag hat sie damit begründet, dass sie einzig beabsichtige, den morschen, baufälligen Gartenzaun durch einen neuen, begrünten Zaun zu ersetzen, die Bepflanzung mit niedrigem "Gewächs" neu zu ordnen und entlang der C.________strasse eine eingefasste Rabatte zu erstellen.