1. Im März 2003 stellte das Bauinspektorat der Stadt Bern fest, dass die Beschwerdeführerin im Vorgarten der Liegenschaft C.________strasse 2 Bauarbeiten vornahm. Die Beschwerdeführerin hatte nach den Feststellungen des Bauinspektorats die Einfriedung der Liegenschaft entlang der C.________strasse mit Ausnahme der Postamente entfernt, entlang des D.________weg eine ca. 4 m lange Entwässerungsrinne eingebaut und auf der Seite der C.________strasse eine Rabatte mit Betonstellplatten bereits eingefasst. Auf einer an das Gebäude angrenzenden Teilfläche waren die Betonverbundsteine entfernt worden.