3. a. Die Gemeinde Dotzigen hat dem Beschwerdeführer einen Beitrag von Fr. 2'000.00 an die Parteikosten zu leisten. b. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 200.00 an die Parteikosten zu leisten. c Im Übrigen trägt jede Partei ihre Parteikosten selber. 14