1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Gemeinde Dotzigen vom 17. Oktober 2002 aufgehoben. Die Gemeinde Dotzigen wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, ein lärmschutzrechtliches Sanierungsverfahren zu eröffnen und mit einer materiellen Verfügung abzuschliessen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin haben je einen Drittel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 (ausmachend Fr. 400.00) zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. Die Zahlungseinladungen erfolgen, sobald dieser Entscheid rechtskräftig geworden ist.