Der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz unterliegen zu gleichen Teilen. Der Beschwerdeführer beansprucht Parteikosten von 4'373.95 Franken, die Beschwerdegegnerin von 1'870.55 Franken (je inkl. Auslagen). Die gesamten Parteikosten haben der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde Dotzigen zu je ungefähr einem Drittel zu tragen. Die Gemeinde Dotzigen hat dem Beschwerdeführer deshalb einen Parteikostenbeitrag von 2'000 Franken zu leisten. Zudem hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Parteikostenbeitrag 200 Franken zu bezahlen. Im übrigen trägt jede Partei ihre Parteikosten selber. III. Entscheid