Sie hat mit der Baubewilligung vom 12. Dezember 2001 zudem grobe Verfahrensfehler begangen. Es rechtfertigt sich somit die Verfahrenkosten zu je einem Drittel dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auflegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 9. Parteikosten 13 Nach Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besondern Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint.