Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Hauptbegehren, obsiegt aber mit seinem Eventualbegehren. Die Beschwerdegegnerin unterliegt mit ihrem Hauptantrag auf Nichteintreten, obsiegt mit dem Eventualantrag auf Abweisung der Beschwerde nur bezüglich der Hauptbegehren und unterliegt bezüglich des Eventualbegehrens des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu Unrecht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. September 2002 nicht eingetreten. Sie hat mit der Baubewilligung vom 12. Dezember 2001 zudem grobe Verfahrensfehler begangen.