Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Der Gebührenrahmen reicht von 200 bis 4'000 Franken (Art. 19 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung, Gebührenverordnung; GebV, BSG 154.21). Die Pauschalgebühr wird auf 1'200 Franken festgelegt.