Die Sache ist bezüglich der Frage, ob der Betrieb der Beschwerdegegnerin dem Vorsorgeprinzip genügt, noch nicht entscheidreif. Die Gemeinde muss diesbezüglich die nötigen Abklärungen vornehmen. Zudem hat sie zu prüfen, ob nicht ein dringender Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 4 USG vorliegt und einzelne Massnahme vorsorglich anzuordnen sind (z.B. Festlegen von Betriebszeiten, Abstellen der Motoren von wartenden Lastwagen, Schaffung provisorischer Warteräume usw.). Das lärmschutzrechtliche Sanierungsverfahren ist durch eine materielle Verfügung abzuschliessen. Die Verfügung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung an die Volkswirtschaftsdirektion zu versehen.