Der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) legt nahe, dass der Bundesrat generell nur ortsfeste Anlagen der Sanierungspflicht unterstellen wollte, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen. Eine solche Einschränkung der Sanierungspflicht ist aber mit dem Vorsorgeprinzip nicht vereinbar. Eine ortsfeste Anlage muss direkt gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 USG schon dann saniert werden, wenn sie dem Vorsorgeprinzip nicht genügt. Voraussetzung ist aber immerhin, dass der Lärm stört; das Umweltrecht gibt keinen Anspruch auf absolute Ruhe (Schrade/Wiestner, a.a.