Die BVE ist nicht Aufsichtsbehörde nach Art. 48 BauG und ist demzufolge nicht befugt, den Widerruf der Baubewilligung anzuordnen. Das Begehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 7. Eröffnung eines lärmschutzrechtlichen Sanierungsverfahrens Mit dem Eventualbegehren verlangt der Beschwerdeführer die Eröffnung eines lärmschutzrechtlichen Sanierungsverfahren.