Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) müssen Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. Nach Art. 18 Abs. 1 USG darf eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird. Ob die Baubewilligung vom 12. Dezember 2001 gegen diese Bauvorschrift verstösst, kann offen gelassen werden; denn sie ist - wie oben ausgeführt - in Rechtskraft erwachsen. Sie kann nicht mit zusätzliche Nebenbestimmungen ergänzt werden. Die BVE ist nicht Aufsichtsbehörde nach Art.