Aufsichtsbehörde nach Art. 48 BauG. Weil die umstrittene Nutzungsänderung der Tennishalle rechtskräftig auf Zusehen hin bewilligt ist, besteht kein Raum, ein Verfahren nach Art. 46 BauG einzuleiten. b. Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Gemeinde Dotzigen anzuweisen sei, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für die Umnutzung der Tennishalle emissionsbegrenzende Nebenbestimmungen anzuordnen.