BVR 1997 S. 262). Der Beschwerdeführer hat mit der Verfügung der Gemeinde Dotzigen vom 17. Oktober 2002 Kenntnis von der fehlerhaften Baubewilligung vom 12. Dezember 2001 erhalten. Trotzdem hat er diese Baubewilligung nicht angefochten. Die Baubewilligung ist damit in formelle Rechtskraft erwachsen. Eine formell rechtskräftige Baubewilligung, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilt worden ist, kann nur noch widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 43 BauG erfüllt sind. Zuständig für den Widerruf der Baubewilligung ist aber nicht die BVE, sondern die Baubewilligungsbehörde oder die 11