a. Aus der mangelhaften Eröffnung der Baubewilligung vom 12. Dezember 2001 und aus der Verletzung der Parteirechte des Beschwerdeführers im Baubewilligungsverfahren dürfen dem Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile erwachsen. Die Beschwerdefrist für die Anfechtung der Baubewilligung vom 12. Dezember 2001 hat für den Beschwerdeführer somit erst zu laufen begonnen, als er im Besitze aller für die erfolgreiche Wahrung seiner Interessen wesentlichen Kenntnisse war, bzw. bei gebührender Aufmerksamkeit hätte sein können (vgl. statt vieler: BGE 116 Ib 123 f. und 325 f; BVR 1997 S. 262).