Trotz dieses Mangels ist die Verfügung grundsätzlich aber rechtsbeständig. Sie bleibt trotz ihrer Fehlerhaftigkeit bestehen. Anders verhält es sich bloss für nichtige Verfügungen, denen jede Verbindlichkeitswirkung und Rechtswirksamkeit abgeht. Eine Verfügung ist nichtig, wenn sie mit schwerwiegenden und zugleich offenkundigen oder zumindest leicht erkennbaren Rechtsfehlern behaftet ist. Als weitere Voraussetzung kommt hinzu, dass die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet sein darf (sog. Evidenztheorie; vgl. dazu Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S.306 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall liegt zwar ein erheblicher Mangel vor. Dieser ist aber