Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis zu Recht darauf aufmerksam, dass das Baugesuch der Beschwerdegegnerin weder publiziert noch den Nachbarn mitgeteilt worden ist (Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 BewD). Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin nicht das amtlichen Baugesuchsformular verwendet hat, wie dies Art. 10 Abs. 1 BewD vorschreibt. Die Gemeinde Dotzigen hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (und der andern Nachbarn) in grober Weise verletzt. Die Baubewilligung vom 12. Dezember 2001 leidet somit an einen rechtlichen Mangel. Trotz dieses Mangels ist die Verfügung grundsätzlich aber rechtsbeständig.