Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt, richtet sich das Verfahren nach Art. 46 BauG: Dem jeweiligen Grundeigentümer ist eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzusetzen und die Ersatzvornahme anzudrohen. Laut Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG wird diese Verfügung aufgeschoben, wenn der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht.