Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Gemeinde Dotzigen angewiesen wird, für die Nutzungsänderung der Tennishalle ein Baubewilligungsverfahren zu eröffnen. Für dieses Begehren besteht keine gesetzliche Grundlage. Ein Baubewilligungsverfahren wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch hin durchgeführt (Art. 34 BauG, Art. 10 des Dekretes über das Baubewilligungsverfahren vom 22. März 1994, BewD; BSG 725.1). Das Begehren des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen. 4. Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes