rechtmässigen Zustandes und eines lärmschutzrechtlichen Sanierungsverfahrens. Die angefochtene Verfügung der Baupolizeibehörde von Dotzigen, auf das Gesuch um Anordnung baupolizeilicher Massnahmen und um Eröffnung eines lärmschutzrechtlichen Sanierungsverfahrens nicht einzutreten, verletzt deshalb Art. 50 Abs. 2 VRPG. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Aufhebung der angefochten Verfügung zur Folge haben, zumal wenn sie in oberer Instanz nicht zu beheben sind. 3. Eröffnung eines Baubewilligungsverfahrens von Amtes wegen