Das Wohnhaus des Beschwerdeführers liegt unmittelbar gegenüber der Tennishalle/Gewerbehalle. Über diese Strasse wird zudem diese Halle erschlossen. Der Beschwerdeführer wird durch die Umnutzung der Tennishalle in eine Gewerbehalle mehr als jedermann betroffen. Der Beschwerdeführer ist als unmittelbarer Nachbar befugt, in einem allfälligen Baubewilligungsverfahren für die Nutzungsänderung der Tennishalle als Einsprecher Parteirechte auszuüben (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Er hat somit ein schutzwürdiges Interesse an der Einleitung eines Verfahrens zur Wiederherstellung des 9