Über den prozessualen Anspruch auf Zulassung zum Verfahren kann der in der Vorinstanz ausgeschlossene Beschwerdeführer einen Rechtsmittelmittelentscheid herbeiführen, unanhängig davon, ob seine Berechtigung zur Anfechtung des Entscheides in der Sache selbst zu verneinen wäre. Ein Rechtsschutzinteresse muss er nicht zusätzlich nachweisen. Die BVE prüft und befindet darüber, ob dem Beschwerdeführer die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht verschlossen worden ist (vgl. BVR 2001 S. 391, Erw. 2). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Verfahren auf Erlass einer Verfügung