betreffend die Verfügung der Gemeinde Dotzigen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers, ein lärmschutzrechtliches Sanierungsverfahren zu eröffnen, nicht einzutreten, wäre somit die Volkwirtschaftsdirektion. Kraft Sachzusammenhangs mit der baupolizeilichen Verfügung rechtfertigt es sich, dass die BVE die Zuständigkeit an sich zieht, um auch über den sanierungsrechtlichen Teil der angefochtenen Verfügung zu entscheiden, zumal die Sache diesbezüglich ohnehin an die Gemeinde zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen ist.