18 bis 20 KLSV. Nach Art. 20 KLSV obliegt der Vollzug der Vorschriften über die Sanierung - soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist - für Anlagen, deren Erstellung oder Änderung einer Plangenehmigung oder einer Gewerbebewilligung bedarf, dem KIGA und für die übrigen Anlagen der Gemeinde. Dem KIGA obliegt gemäss Absatz 2 bei der Sanierung von industriellen und gewerblichen Anlagen die Gewährung von Erleichterungen, die Zustimmung zu andern baulichen Massnahmen für den Schallschutz an den vom Lärm betroffenen Gebäuden und die Entbindung von der Pflicht, Schallschutzmassnahmen an den vom Lärm betroffenen Gebäude zu treffen.